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Rechtsberatung

Nach dem Rückzug aus dem Erwerbsleben eröffnet das ZGB verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Verteilung des Vermögens nach dem Ableben. Die Einsetzung eines Willensvollstreckers in einer Verfügung von Todes wegen ermöglicht es, eine Vertrauensperson zu bezeichnen.

  • Beratung in güter- und erbrechtlichen Angelegenheiten (Testamente, Ehe- und Erbverträge, Erbvorbezüge)
  • Mandate als Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter
  • Erbteilungen
  • Aktionärbindungsverträge