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Unternehmenssteuerreform lll

Worum geht es?

Mit der Unternehmenssteuerreform III (USR III) sollte die Attraktivität des Steuerstandortes Schweiz gestärkt und die internationale Akzeptanz wieder hergestellt werden. Die Schweiz steht unter massivem Druck von EU, OECD und G20. Heftig kritisiert wird die Praxis der steuerlichen Privilegierung von ausländischen Unternehmensgewinnen.

Grosser internationaler Druck
Die internationalen Organisationen gehen mit ihrem sogenannten Aktionsplan BEPS „Base Erosion and Profit Shifting“ scharf gegen schädliche Steuerpraktiken vor. Um Sanktionen zu entgehen, muss der Bundesrat bestehende Steuerregime für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften abschaffen und durch andere, international akzeptierte Massnahmen kompensieren, damit die Wettbewerbsfähigkeit erhalten bleibt.

Grosse volkswirtschaftliche Bedeutung
Die umstrittenen kantonalen Steuerprivilegien sind aber wirtschaftlich bedeutsam. So betragen die Einnahmen des Bundes von steuerprivilegierten Unternehmen rund 4,1 Milliarden Franken. Dies entspricht der Hälfte aller Gewinnsteuereinnahmen. In den Kantonen sind es nochmals 2,1 Milliarden Franken. Darüber hinaus hängen nach Schätzung von economiesuisse zwischen 135’000 und 175’000 Arbeitsplätze direkt und nochmals gegen 250’000 Arbeitsplätze indirekt von heute steuerprivilegierten Unternehmen ab.

Gescheiterte Reform – Erster Versuch

Ein erstes Reformpaket (USR III) ist nun aber am 12. Februar 2017 mit einem wuchtigen Nein (59,1 Prozent der Stimmenden lehnten die Vorlage ab).

Die Unsicherheit über das Ausmass der Steuerausfälle war wohl der Hauptgrund für das wuchtige Nein an der Urne. Diese seien wesentlich grösser als ursprünglich vorgesehen, argumentierten die Reformgegner. Für sie war die USR III zuletzt nicht mehr das ausbalancierte Paket, das es einmal war.

Die Massnahmen der Unternehmenssteuerreform III im Überblick

Kern von USR III war die Abschaffung der international geächteten, schädlichen Steuerpraktiken. Kein Sonderstatus mehr für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften. Die betroffenen Statusgesellschaften sollten eine Übergangszeit von 5 Jahren erhalten, wo sie noch von speziellen kantonalen Sondersätzen hätten profitieren können.

Mit der Abschaffung des Sonderstatus geht ein Wettbewerbsverlust für die Schweiz einher, der durch andere, international akzeptierte Massnahmen kompensiert werden soll. So waren etwa folgende Massnahmen geplant, durch die sich der steuerbare Gewinn reduziert hätte:

Patentbox
Der Gewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten sollte vom übrigen Gewinn getrennt und tiefer besteuert werden.

Forschung und Entwicklung
Für Forschung und Entwicklung soll hätte als der tatsächliche Aufwand abgezogen werden können.

Zinsbereinigte Gewinnsteuer auf überdurchschnittlich
hohem Eigenkapital
Auf dem Teil des Eigenkapitals, der das für die Geschäftsführung langfristig benötigte Eigenkapital übersteigt, wäre ein abzugsfähiger Zins berechnet worden.

Aufdeckung von stillen Reserven
Durch den Wegfall der bisherigen steuerlichen Privilegien müssen betroffene Unternehmen steuersystematisch über ihre stillen Reserven abrechnen. Im Rahmen von USR III sollte die Steuerbelastung mit mehrjährigen Übergangsregelungen abgefedert werden.

Kantonale Steuersatzreduktion bei den Gewinnsteuern
Damit Unternehmen den Standort Schweiz nicht meiden oder verlassen und in den Kantonen nicht hohe Steuerausfälle entstehen, sollten Gewinnsteuersatzreduktionen diesen Effekt vermeiden. Die Waadtländer haben bereits der kantonalen Umsetzung als Erste zugestimmt und sehen eine Gewinnsteuersteuersatzsenkung von heute 21,6 % auf 13,8 % vor. Dazu hätte der Bund die Kantone mit jährlich 1,1 Milliarde Franken unterstützt.

Wie geht es nun weiter?

Nach dem Nein ist der Bundesrat gefordert. Im Ausland muss er Zeit für einen neuen Anlauf herausschlagen. Ohne verbindliche Zusagen könnte der Standort Schweiz allein aufgrund der anhaltenden Rechtsunsicherheit Schaden nehmen. Setzen die EU oder die OECD die Schweiz wie angedroht auf eine schwarze Liste, wird es noch ungemütlicher für den Finanzplatz.

Im Inland muss der Bundesrat politische Mehrheiten für eine neue Lösung finden. Die Gegner haben ihre Vorstellungen bereits angemeldet. Sie seien bereit, beim Bund Steuerausfälle von maximal 500 Millionen Franken hinzunehmen und sie glauben, dass eine neue Vorlage innerhalb von zwei bis drei Jahren verabschiedet werden kann. Laut Finanzminister Ueli Maurer kann eine solche aber nicht vor 2022 in Kraft treten.

Rasch Rechtssicherheit
Erstmals nach dem USR-III-Nein haben sich die Finanzdirektoren der Kantone und auch die Delegierten im Städteverband getroffen. Auf eine konkrete Strategie für das weitere Vorgehen hat man sich noch nicht festgelegt. Man will aber den Unternehmen auf jeden Fall so rasch wie möglich Angaben machen können, wie es weitergeht. Sie wollen ihre Anliegen beim Bundesrat einbringen, der im Sommer eine neue Vorlage präsentieren will.

Einig ist man sich über den Einbezug von mehr Akteuren und ein besseres Zusammenspiel beim nächsten Mal. Und es gibt auch Elemente, die in die neue Vorlage eingebracht werden sollen. Von einer weniger grosszügigen Patentbox und tieferen Forschungsabzügen ist etwa die Rede.

Von Unternehmenssteuerreform zu „Steuervorlage 17“
Nach dem Nein zu USR III treibt das Eidgenössische Finanzdepartement die Arbeiten für eine neue Vorlage nun zügig voran. Dies wurde an der Kick-Off-Sitzung des Steuerungsorgans beschlossen. Die Vorlage trägt neu den Namen „Steuervorlage 17“. Die Anhörung von Parteien, Städten, Gemeinden und Verbänden findet im März statt. Im Juni sollen bereits die Eckwerte dem Bundesrat unterbreitet werden.

Fazit für die Unternehmen

Bund- und Kantonsvertreter wollen rasch Angaben machen, wie es weitergeht. Alle sind sich darüber einig, dass möglichst schnell Rechtssicherheit nachhaltig hergestellt werden soll.

Aufgrund der neuen Ausgangslage sollten die Unternehmen ihre Handlungsspielräume und Alternativen genau analysieren. Besteht überhaupt Handlungsbedarf? Sollen Steuerprivilegien vorzeitig und freiwillig aufgegeben werden? Ist allenfalls die steuerprivilegierte Aufdeckung stiller Reserven (der sogenannte Step Up) in Betracht zu ziehen?

Die Steuer- und Treuhandspezialisten von der Realit verfolgen die Entwicklung und den Gesetzgebungsprozess sehr aufmerksam.

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