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Mietrechtsrevision

1990: Mietrechtsrevision

Mit der Mietrechtsrevision von 1990 wurde der 8. Titel des Obligationen­rechts in vier neue Abschnitte gegliedert. Dabei wurden u.a. Bestimmun­gen über den Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen sowie über den Kündigungsschutz eingefügt. Als echte Neuerungen sind die Hinterlegung des Mietzinses, der erweiterte Kündigungsschutz sowie eine längere Erstreckung des Mietverhältnisses infolge Kündigung zu erwähnen.

1997: Volksinitiative „Ja zu fairen Mieten“ und indirekter Gegenvorschlag

Ein knappes Wohnungsangebot und starke Schwankungen des Hypo­thekarzinssatzes hatten insbesondere für Haushalte mit niedrigeren Ein­kommen hohe Mietzinsbelastungen zur Folge. Am 14.3.1997 reichte der Schweizerische Mieterinnen- und Mieterverband die Volksinitiative „Ja zu fairen Mieten“ ein. Der Bundesrat beschloss, dieser Initiative einen in­direkten Gegenvorschlag, dem die Räte in der Folge zustimmten, ent­gegenzustellen. Bei dieser Vorlage zur Teilrevision des Mietrechts sollten die Mieten vom Hypothekarzinssatz abgekoppelt und an den Index gebunden werden. Am 18.5.2003 resp. am 8.2.2004 wurden so­wohl die Initiative „Ja zu fairen Mieten“ als auch der indirekte Gegen­vorschlag von Volk und Ständen abgelehnt.

2005: Ablehnung des dualen Systems

Am 5.7.2005 unterbreitete die Eidg. Kommission für Wohnungswesen dem Eidg. Volkswirtschaftsdepartement neue Vorschläge für eine Revision des Mietrechts. Die Vertragsparteien sollten zwischen einem Indexmodell und einer neu definierten Kostenmiete wählen können. Diese Vorschläge wurden kontrovers beurteilt, so dass der Bundesrat am 28.9.2006 den Verzicht auf eine Mietrechtsrevision bekanntgab.

2008: Verordnungsänderung

Am 28.11.2007 beschloss der Bundesrat Änderungen der Verordnung zum Mietrecht, VMWG, die am 1.1.2008 in Kraft traten:

  • Einführung eines schweizweiten Referenzzinssatzes statt der Hypothekar-
    zinssätze der einzelnen Kantonalbanken
  • Gleichstellung von energetischen Verbesserungen mit wertver­mehrenden Investitionen

2010: Neuer Anlauf zur Indexmiete

Auf Veranlassung der Vorsteherin des Eidg. Volkswirtschaftsdeparte­ments Doris Leuthard führten im Februar 2007 Interessenverbände Gespräche über eine mögliche Revision. Diese schlugen eine Index­miete vor, die dem Landesindex der Konsumentenpreise folgen sollte. Die Anfechtung des Mietzinses an Hand von Vergleichsmieten sollte nur noch für Anfangsmietzinse möglich sein. Diese Vorlage des Bundesrates war von Anfang an im Parlament umstritten und wurde im Herbst 2010 definitiv abgelehnt.

2013: Mehr Transparenz bei den Anfangsmieten

Der Bundesrat setzte im Sommer 2013 eine wohnungspolitische Dialog­gruppe ein. Diese empfahl dem Bundesrat die landesweite Einführung der Formularpflicht bei Mieterwechsel. Die Vorlage an das Parlament sah folgende Punkte vor:

  • Obligatorische Formularpflicht bei Abschluss eines Mietvertrages mit Angabe des Vormietzinses
  • Genehmigung der Formulare durch das Bundesamt für Wohnungs­wesen
  • Einjährige Sperrfrist für nicht angekündigte Mietzinserhöhungen wegen wertvermehrenden Investitionen
  • Gleichstellung der mechanisch nachgebildeten Unterschrift mit der eigenhändigen Unterschrift

2016: Initiative „Mehr bezahlbare Wohnungen“

Am 18.10.2016 reichte der Schweizerische Mieterinnen- und Mieter­verband eine Initiative ein mit dem Ziel, das Angebot an preisgünstigem Wohnraum zu erhöhen. Mindestens 10% der jährlich neu gebauten Wohnungen sollen im Eigentum von Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus sein. Der Bundesrat empfiehlt die Ablehnung der Initiative und schlägt im Gegenzug einen Beschluss über einen Rahmenkredit von MCHF 250 zur Aufstockung des bereits bestehenden Fonds de Roulement zu Gunsten des gemeinnützigen Wohnungsbau vor.

2018: Vernehmlassung zu neuem Art. 8a Abs. 1 VMWG

Die Digitalisierung ermöglicht sowohl Mietern als auch Eigentümern, ihre Räume wiederholt kurzzeitig Gästen aus aller Welt zu überlassen und dafür ein Entgelt zu verlangen. Bisher kamen im Verhältnis zwischen Mietpartei und Gästen die Regeln der Untermiete zur Anwendung.

Entsprechend dem neuen Art. 8a Abs. 1 VMWG kann die Mietpartei mit der generellen Zustimmung der vermietenden Partei wiederholt kurzzeitig untervermieten. Da Beherberbungsplattformen sehr kurze Fristen für die Beantwortung von Buchungsanfragen vorsehen, kann die Mieterschaft die Zustimmung der vermietenden Partei nicht rechtzeitig einholen. Hier schafft die generelle Zustimmung zu mehreren Untermieten Abhilfe.

Die im Rahmen des Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der VMWG eingegangenen Stellungnahmen wurden durch die Bundeskanzlei veröffentlicht. Sie finden diese auf der folgenden Website.

Der Ergebnisbericht wird nach der Kenntnisnahme durch die eröffnende Behörde auf der erwähnten Website publiziert.

Im Rat noch nicht behandelte Vorstösse:

Motion
Kommission für Rechtsfragen Ständerat
Bundesrat soll Parlament neue Regelung der Mietzinsgestaltung für eine entsprechende Änderung des Obligationenrechts vorlegen
eingereicht am 06.11.2018

Motion
Marchand-Balet Géraldine
Bundesrat erhält den Auftrag, einen Ratgeber für die Gemeinden zum Umgang mit Online-Plattformen für Buchung und Vermietung von Unterkünften, namentlich Airbnb, zu veröffentlichen
eingereicht am 14.06.2018

Parlamentarische Initiative
Nantermod Philippe
Der Anfangsmietzins kann innert 30 Tagen nur dann angefochten werden, wenn auf dem Markt Wohnungsmangel herrscht (neuer Art. 270 OR)
eingereicht am 13.12.2017

Parlamentarische Initiative
Nantermod Philippe
Anfechtung des Mietzinses wegen Missbräuchlichkeit nur wenn auf dem Markt Wohnungsmangel herrscht (neuer Art. 269 OR)
eingereicht am 13.12.2017

Parlamentarische Initiative
Berberat Didier
Anfechtung des Anfangsmietzinses als missbräuchlich, ohne die Einschränkung durch persönliche Notlage oder der angespannten Lage der örtlichen Marktverhältnisse und ohne die Bedingung der erheblichen Erhöhung des Anfangsmietzinses gegenüber dem Vormietzins
eingereicht am 13.12.2017