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Für unsere Mieter und Mieterinnen – FAQs zur Coronakrise

Für unsere Mieter und Mieterinnen – FAQs zur Coronakrise

Ich bin Mieter einer Wohnung. Aufgrund der Corona-Krise habe ich kein Einkommen mehr.
Was geschieht, wenn ich durch Zahlungsunfähigkeit in Verzug gerate?

Grundsätzlich gelten die allgemeinen Bestimmungen des Mietrechts und des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG). Der Bundesrat hat jedoch die Fristen für Zahlungsrückstände von 30 auf 90 Tage verlängert. Die Fristverlängerung gilt für Mieten und Nebenkosten, die zwischen dem 13. März und dem 31. Mai 2020 fällig werden, sofern sie «aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus mit der Bezahlung der Mietzinse in Rückstand geraten».

Bei Härtefällen wird die jeweilige Situation mit der Mieterschaft individuell beurteilt. Ausserordentliche Umstände verlangen nach ausserordentlichen Lösungen. Wir bitten Sie, uns mit einem schriftlichen Begehren ihre Situation zu schildern. In Anbetracht der momentanen Notlage ist ein gegenseitiges Aushandeln von Lösungen auch in unserem Interesse. Selbstverständlich werden wir jeweils mit unseren Hauseigentümern bei Bedarf Rücksprache nehmen.

Was gilt für möblierte Zimmer und Einstellplätze?

Die Kündigungsfrist für möblierte Zimmer und Einstellplätze wurde vom Bundesrat von zwei Wochen auf 30 Tage verlängert.

Als gewerblicher Mieter darf ich aufgrund der Corona-Krise mein Geschäft nicht mehr betreiben.
Wie muss ich vorgehen, wenn ich den Mietzins für mein Geschäft nicht mehr bezahlen kann?

Der Bundesrat hat die Fristen für Zahlungsrückstände bei Geschäftsmieten von 30 auf 90 Tage verlängert. Die Fristverlängerung gilt für Mieten und Nebenkosten, die zwischen dem 13. März und dem 31. Mai 2020 fällig werden, sofern sie «aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus mit der Bezahlung der Mietzinse in Rückstand geraten». Parallel dazu verlängert er die Frist zur Zahlung fälliger Pachtzinse gemäss Artikel 282 Absatz 1 OR für Pächterinnen und Pächter von 60 auf 120 Tage unter den gleichen Bedingungen.

Wir sind uns bewusst und haben vollstes Verständnis dafür, dass sich Ihr Unternehmen, wie viele andere Betriebe auch, infolge der rasanten Entwicklung der Corona-Pandemie und den einschneidenden Massnahmen des Bundesrats in einer Extremsituation befindet. Wir empfehlen Ihnen deshalb die umgehende Kontaktaufnahme mit Ihrer Hausbank, um allfällige Liquiditätsprobleme mittels individueller Finanzierungslösungen überbrücken zu können. Bei Härtefällen macht auch eine Kontaktaufnahme mit der Gemeinde Sinn. Ergänzend dazu raten wir Ihnen auch zwingend die speziell für diesen Krisenmodus geschaffenen Hilfsinstrumente von Bund und Kanton zu prüfen (z.B. Kurzarbeit, Erwerbsersatzordnung, Steuerstundung, etc.). Sollten diese Gespräche zu keiner befriedigenden Lösung für Ihr Unternehmen führen, stehen wir Ihnen für weitere Anliegen selbstverständlich zur Verfügung.

Finden Wohnungsübergaben und Umzüge statt?

Ja, gemäss den Anordnungen des Bundesrats besteht noch kein Ausgangsverbot und die Zügel- und Reinigungsunternehmen sind noch nicht vom Betriebsverbot betroffen. Wir führen die Wohnungsübergaben unter strikten Einhaltung der BAG Verhaltens- und Hygienevorschriften durch. Wir kontaktieren die Teilnehmer telefonisch oder per E-Mail vorab und orientieren Sie über die Vorsichtsmassnahmen. Beachten Sie bei den einziehenden Mietern resp. Umzügen, dass die Abstandsregel von 2 Metern und die Höchstzahl von Ansammlungen von nicht mehr als 5 Personen eingehalten werden.

Ich bin am Coronavirus erkrankt und sitze zu Hause in Quarantäne. Kann ich noch umziehen?

Grundsätzlich gerät der Mieter durch eine verspätete Rückgabe der Mietsache in Verzug (Art. 267 OR). Erhält der Vermieter Kenntnis von einem drohenden Verzug, nehmen wir unverzüglich mit dem Mieter und dem Nachmieter Kontakt auf und suchen nach einer einvernehmlichen Lösung. Wir verzichten auf jeden Fall auf die Durchsetzung einer Räumung. Nach dem Auszug lassen wir die Wohnung als Vorsichtsmassnahme (Schutz für den neuen Mieter) desinfizieren. Die Kosten sind vom ausziehenden Mieter zu tragen.

Ich gehöre zur Risikogruppe und möchte an der Wohnungsabnahme/-übergabe nicht teilnehmen.
Kann ich mich von einer Vertrauensperson vertreten lassen?

Ja, selbstverständlich können Sie sich vertreten lassen. Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir empfehlen Ihnen, Ihrer Vertrauensperson eine schriftliche Vollmacht mitzugeben und den ausziehenden wie auch den einziehenden Mieter zu informieren, wer anstelle von Ihnen an der Abnahme/Übergabe teilnehmen wird.

Kann es Viren in meiner neuen Wohnung haben?

Mit einer professionellen bzw. gründlichen Reinigung (Desinfektion) der Wohnung können Viren beseitigt werden.

Können Wohnungsbesichtigungen noch durchgeführt werden?

Die Besichtigung von Wohnungen – z. B. bei Neu- und Wiedervermietung bzw. bei einem Augenschein in laufenden Mietverhältnissen – ist weiterhin problemlos möglich, wenn die allgemeinen Vorsichtsmassnahmen eingehalten werden.

Wie wird eine Risikoperson (besonders gefährdete Person) vom BAG definiert?

Für Personen ab 65 Jahren und für diejenigen, auch unter 65 Jahren, mit bestehender Vorerkrankung, kann das neue Coronavirus gefährlich sein. Mit einer dieser Vorerkrankungen ist man besonders gefährdet:

  • Bluthochdruck
  • Diabetes
  • Herz-Kreislauf-Erkrankungen
  • Chronische Atemwegserkrankungen
  • Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen
  • Krebs

Darf ich die Wohnung einer sich in Quarantäne befindlichen Person (positiv getestet oder Symptome) betreten?

Nein, bitte vermeiden Sie den Kontakt mit Personen, die Symptome aufzeigen und gehen Sie positiv getesteten Personen auf jeden Fall aus dem Weg.

Darf ich die Wohnung einer sich in Selbstisolation befindlichen Person oder Risikogruppen (ü65, Personen mit Vorerkrankungen) betreten?

Ja, unter Einhaltung der Vorgaben des BAGs (Hygienevorschriften, 2 Meter-Abstandsregel, weniger als 5 Personen).

Wird der Spielplatz unserer Liegenschaft gesperrt?

Das Benützen eines Spielplatzes ist von der Verordnung des Bundes nicht erfasst. Wir empfehlen Ihnen, zu Hause zu bleiben und den Spielplatz nicht zu betreten. Sollten Sie dies trotzdem tun wollen, bitten wir Sie auf angemessenes Verhalten (2 Meter-Abstandsregel).

Herrscht in Aufzügen eine besondere Ansteckungsgefahr?

Das Benützen von Aufzügen mit mehreren Personen kann je nach Grösse des Aufzuges eine Ansteckungsgefahr bedeuten. Wir empfehlen deshalb, diese nur einzeln zu nutzen. Eine regelmässige Reinigung der Knöpfe ist sinnvoll. Ein Hinweis auf diese Regel im Lift oder an der Lift-Front kann ebenfalls helfen, die Ansteckungsgefahr zu reduzieren.

Servicetechniker benötigen im Fall von Ersatz, Wartung und Reparatur Zugang zu den Wohnungen. Wie soll ich mich als Mieter verhalten?

Für unumgängliche Reparaturen sind die allgemeinen Vorsichtsmassnahmen (2 Meter-Abstandsregel, Händewaschen, Desinfektion) zu beachten.

Welche Massnahmen müssen wir als Mieter in Mietliegenschaften unternehmen/bedenken, die über eine gemeinsame Waschküche (Waschmaschine/Wäschetrockner) verfügen?

Gemäss Informationen der BAG-Hotline liegen keine gesicherten Informationen dazu vor, bei welcher Waschtemperatur das Corona-Virus abgetötet wird. Es ist umgekehrt auch nicht erwiesen, dass eine Übertragung über die Waschmaschine stattfinden kann. Es ist sinnvoll, regelmässig einen Kochwaschgang (90 Grad) auszuführen. Weiter muss davon ausgegangen werden, dass die Temperatur im Wäschetrockner nicht ausreichend hoch ist, um die Viren unschädlich zu machen. Auf den Betrieb von Trocknern sollte tendenziell verzichtet werden. Schliesslich ist in der Waschküche besonders auf die Hygiene zu achten (Desinfektion von Türgriffen, Oberflächen, Bedienfeld der Geräte usw.)